Satzung

§1 Name, Sitz & Eintragung

Der Verein trägt den Namen "Mecklenburger Waldglasmuseum e.V.". Er hat seinen Sitz in Langen Brütz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.

 

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Errichtung und Unterhaltung eines Waldglasmuseums. Damit soll diese mecklenburgische Handwerkstradition dargestellt und auch wiederbelebt werden. Im Rahmen dieser Hauptaufgabe soll auch Kinder - und Jugendarbeit im Sinne des KJHG betrieben werden, der museale und handwerkliche Wert der Manufaktur soll die Kulturarbeit der Region bereichern.  

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§6). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Außenvertretung des Vereins
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse unter einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

 

 

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über  das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die  Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über 

 

  • Aufgaben des Vereins
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  • Beteiligung an Gesellschaften
  • Aufnahme von Darlehen ab 10.000 Euro
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins. 

 

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten unterzeichnet werden muss.

 

§7 Beschlußfassung 

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§8  Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Förderung der Denkmalpflege an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg- Vorpommern.

 

Tag der Errichtung:  26. November 2001

Tag der Änderung:   26. März 2016

 

Vereinsvorsitzende  

Sigrid Bondzio
stellv. Vereinsvoritzender

Herbert Remmel
Kassenwart

Gudrun Luck